Was dem einen recht ist, muss dem anderen billig sein, möchte man meinen. Stimmt aber so nicht. Das belegt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10.3.2011, das besagt, dass es sich bei zum sofortigen Verzehr zubereiteten Speisen um “Nahrungsmittel” handelt. Und die unterliegen einem ermäßigten Mehrwertsteuersatz. Leistungen eines Partyservice dagegen sind grundsätzlich eine “Dienstleistung”, für die der Regelsatz gelte.
Partyservice ist eine Dienstleistung und unterliegt dem Regelsteuersatz von 19%
Grund für diese höchstrichterliche europäische Entscheidung war eine Anfrage des deutschen Bundesfinanzhofs, ob verschiedene Tätigkeiten der Abgabe zubereiteter Speisen oder Lebensmittel zum sofortigen Verzehr “Lieferungen von Gegenständen” oder “Dienstleistungen” darstellen. Ersteres trifft beispielsweise auf die Abgabe von Speisen an Imbissständen und Kinofoyers zu. Das allerdings mit der Einschränkung, dass bei einer qualitativen Überprüfung des gesamten Umsatzes nicht die Dienstleistungselemente überwiegen, die der Lieferung der Nahrungsmittel voraus und mit ihr einhergehen. Die Leistungen eines Partyservice hingegen weisen einen wesentlich größeren Dienstleistungsanteil auf. Zum Begriff “Nahrungsmittel” stellt der EuGH übrigens fest, dass er ” auch Speisen oder Mahlzeiten umfasst, die durch Kochen, Braten, Backen oder auf sonstige Weise zum sofortigen Verzehr zubereitet worden sind, da sie der Ernährung der Verbraucher dienen.”