Tablett mit GeldbörseDas Arbeitsgericht in Kaiserlautern hat festgestellt, dass einem Mitarbeiter das Trinkgeld, das er freiwillig vom Gast erhält, in voller Höhe zusteht.

Der Mitarbeiter war im Service beschäftigt und kassierte seit fast achtzehn Jahren bei seinen Gästen und behielt das Trinkgeld für sich. Nach seinen Angaben war dieses regelmäßig nicht mehr als 500 Euro monatlich.

Der Arbeitgeber erteilte ihm die Anweisung, dass er sofort nicht mehr selbst bei den Gästen kassieren dürfte, sondern nur noch Angehörige der Geschäftsleitung. Dieses sollte gleichmäßig unter den Mitarbeitern aufgeteilt werden. Der Kellner war damit nicht einverstanden und erhielt wegen der Verstöße gegen die neue Regelung zwei Abmahnungen und daraufhin eine Kündigung.

Gegen diese Kündigung klagte er erfolgreich. Ein Mitarbeiter im Service, so das Arbeitsgericht, ist berechtigt, die von ihm bedienten Gäste selbst zu kassieren und das ihm gegebene Trinkgeld zu behalten. Dadurch, dass er diese Tätigkeit siebzehn Jahre hindurch ausübte, sei er zum Abkassieren stillschweigend berechtigt, diese Berechtigung sei zum Bestandteil des Arbeitsvertrages geworden. Der Kellner habe über die lange Zeit das Trinkgeld vereinnahmt und seinen Lebensstandard darauf eingerichtet.

Das Trinkgeld gehört nach Auffassung des Arbeitsgerichtes zwar nicht zum Arbeitsentgelt, das Arbeitsverhältnis hat sich aber mit der Zeit daraufhin konkretisiert, dass er kassieren dürfte. Er muss sich von daher nicht auf ein neues und für ihn sehr vages System einlassen. Es sei ihm ferner nicht zuzumuten, Tag für Tag mit dem übrigen Personal über die Verteilung des Trinkgeldes zu streiten. (LArbG Mainz 10 SA 483/10)

Die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung wurde für unwirksam erklärt und der Arbeitgeber verpflichtet, die Abmahnungen aus der Personalakte zu entfernen.