Richtet sich der Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen in Gaststätten vor allem an ein jugendliches Publikum, kann diese Aktion untersagt werden. Das Konzept “Viel Alkohol für wenig Geld” stelle eine konkrete Gesundheitsgefahr für Jugendliche dar, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz am 17. Februar 2011 (AZ: 6 B 10231/11 OVG), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Kein Alkohol zu reduzierten Preisen

Vorsicht beim Verkauf von Alkohol an Jugendliche

Vorsicht beim Verkauf von Alkohol an Jugendliche

Der Gastwirt plante eine “10 für 10″-Veranstaltung, bei der er 10 Getränke für 10 Euro anbieten wollte. Darüber hinaus beabsichtigte er, während einer “Ein-Euro-Party” in seiner Gaststätte alkoholische Getränke für 1 Euro anzubieten. Die  zuständige Behörde gab dem Gastwirt auf, bei beiden Veranstaltungen keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben.

Nachdem bereits das Verwaltungsgericht den Antrag des Gastwirtes dagegen abgelehnt hatte, hatte er auch vor dem OVG keinen Erfolg. Das Gericht ist der Auffassung, dass die “Ein-Euro-Party” für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr begründet.

Die vom Gastwirt speziell angesprochene Zielgruppe der Jugendlichen und jungen Erwachsenen könnte dadurch veranlasst werden, Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Dies gelte erst recht für die “10 für 10″-Veranstaltung. Der Gesundheitsgefährdung könne nicht entgegen gehalten werden, es sei bei Jugendlichen nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke in der Gaststätte niedrig zu halten. Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren würden nicht durch die Verlagerung des “Vorglühens” in die Räume des Antragsstellers verringert.